Sachverhalt
Das Schweizer Fernsehen DRS berichtete in mehreren Sendungen im Jahr 1994 über den Textilindustriellen Adrian Gasser und die Auseinandersetzungen um die Kollbrunner Baumwollspinnerei. Gasser und weitere Beschwerdeführer rügten, die Berichterstattung sei einseitig und manipulativ gewesen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhoben Gasser und weitere Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Berichterstattung die Programmvorschriften des Radio- und Fernsehgesetzes verletzt habe. Es kam zum Schluss, dass die Berichterstattung zwar in einzelnen Punkten verbesserungswürdig gewesen sei und teilweise einen herablassenden Unterton aufgewiesen habe. Insgesamt sei die Berichterstattung aber nicht in dem Masse manipulativ gewesen, dass sich die Zuschauer keine eigene Meinung hätten…