Sachverhalt

Der Antragsteller X. wurde vom Polizeigericht der Stadt Zürich zu einer Geldstrafe von 20 Franken verurteilt, weil er sein Fahrzeug am 25. November 1975 in einem in Zürich verbotenen Bereich geparkt hatte, was gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstieß. X. hat diese Entscheidung vor Gericht angefochten. Das kantonale Gericht hat die Sanktion bestätigt. X. hat dann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Parkverbot nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden war, wie es Art. 82 Abs. 4 SSV für örtliche Verkehrsmaßnahmen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen vorschreibt. Ohne Veröffentlichung war dieses Verbot ungültig. Folglich hat der Antragsteller durch Nichtbeachtung keinen Verstoß…