Sachverhalt

Der angolanische Staatsangehörige [L.] und seine Schweizer Verlobte [R.] beantragten zunächst im Juli 1987 im Kanton Jura die Verkündung ihrer Heirat. Die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen lehnte dies im Juli 1989 ab, da die erforderlichen Heiratsdokumente nicht beigebracht worden seien. Nachdem [L.] im Februar 1989 zu [R.] nach X. im Kanton Basel-Landschaft gezogen war, reichten die Brautleute im Mai 1989 ein neues Verkündgesuch beim Zivilstandsamt in X. ein. Die Aufsichtsbehörde im Kanton Basel-Landschaft wies dieses Gesuch jedoch mit der Begründung zurück, dass die Zuständigkeit weiterhin beim Kanton Jura liege, da ein negativer Entscheid dort nicht durch ein neues Verfahren in einem anderen Kanton umgangen werden könne. [L.] und [R.] erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Brautleute nach einem Wohnsitzwechsel sehr wohl berechtigt sind, ein neues Verkündverfahren in dem Kanton einzuleiten, in dem der Bräutigam nun seinen Wohnsitz hat. Eine Sperrwirkung des vorherigen negativen Entscheids im Kanton Jura ist nicht gegeben. Das Bundesgericht hob daher die…