Sachverhalt
- Die BKW Energie AG betreibt das Kernkraftwerk Mühleberg. Nach den Ereignissen in Fukushima forderte das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) alle Schweizer Kernkraftwerke auf, ihre Auslegung bezüglich Erdbeben und Überflutung zu überprüfen. - Das ENSI legte Vorgaben und Randbedingungen für diese Überprüfung fest, unter anderem den Nachweis der Beherrschung eines 10'000-jährlichen Hochwassers. Die BKW reichte den geforderten Nachweis ein. - In seiner Stellungnahme dazu ging das ENSI davon aus, dass der Einsatz von mobilen Pumpen die Kühlwasserversorgung auch bei einer Verstopfung des Rechens ermöglichen würde. - Die Anwohner A. und B. wandten sich daraufhin an das ENSI und den ENSI-Rat, da sie der Ansicht waren, dass das ENSI dabei grundlegende Prinzipien der nuklearen Sicherheit missachte.Erwägungen
- Das Bundesgericht hält fest, dass das Kernenergierecht die Anwendbarkeit von Art. 25a VwVG nicht ausschließt. - Die Anwohner A. und B. haben ein schutzwürdiges Interesse und sind in ihren Rechten betroffen, da sie in der Notfallplanungszone 1 und 2 des Kernkraftwerks Mühleberg leben. Das Gefährdungspotenzial einer Kernanlage begründet ein Rechtsschutzinteresse, auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls gering ist. - Die Überprüfung…