Art. 44 KEV

Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
  1. a. Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird. b. Die Integrität des Primärkreislaufes ist nicht mehr gewährleistet. c. Die Integrität des Containments ist nicht mehr gewährleistet.
2 Bei der Analyse nach Abs. 1 Bst. a sind nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als 10 -6 pro Jahr und Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10 -4 pro Jahr zu berücksichtigen.
3 Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien in einer Verordnung fest.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10)
    · 28.03.2013 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verfügung über aufsichtsrechtliche Realakte des ENSI (Störfallvorsorge KKW Mühleberg)
    · 11.04.2014 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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