Sachverhalt

Kaspar Schmid und Lotte Nussbaumer heirateten 1945 unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. 1950 schlossen sie einen Ehevertrag, der zwischen ihnen den Güterstand der Gütergemeinschaft einführte. 1961 erhob Kaspar Schmid die Scheidungsklage. Im Rahmen der Liquidation des Güterstands war die Hauptfrage, ob die Liegenschaft, die zunächst der Mutter von Kaspar Schmid gehörte, eine Einlage von ihm oder ein Gesamtgut darstellte.

Erwägungen

Gemäß dem BGE nimmt bei Scheidung jeder Ehegatte sein Eigengut zurück, unabhängig vom Güterstand (Art. 154 Abs. 1 ZGB). Im Güterstand der Gütergemeinschaft werden die Einlagen jedes Ehegatten zurückgenommen, während der Erwerb der ehelichen Gemeinschaft nach den Regeln ihres Güterstands verteilt wird (Art. 164 Abs. 2 ZGB).

Die Rechtsprechung lässt zu, dass die gesetzliche Definition der Einlagen der Ehefrau (Art. 195 ZGB) auch für die Einlagen des Ehemanns gilt. Demnach sind die Einlagen eines Ehegatten das Ehegut, das ihm zu Beginn des Güterstands gehörte oder das ihm während des Güterstands durch Erbschaft oder auf andere unentgeltliche Weise zugefallen ist.

Wenn der unentgeltliche Erwerb durch Erbschaft erfolgt, ist rechtlich der ideelle Erbteil des Erben Gegenstand. Die im Erbauseinandersetzungsvertrag dem erbenden Ehegatten zugeteilten Vermögenswerte treten an die Stelle dieses Erbteils. Haben sie den gleichen Wert, bilden sie insgesamt eine Einlage. Haben sie einen geringeren Wert, sind sowohl die Vermögenswerte als auch der erhaltene Aufgeld Einlagen. Haben sie einen höheren Wert, ist der Erwerb nur insoweit unentgeltlich, als er dem…