Sachverhalt

Am 25. Oktober 1993 nahm der 15-jährige und 3 Monate alte [T.] die Mitfahrt auf einem Motorrad an, das von seinem 16-jährigen und 4 Monate alten Freund R. gelenkt wurde. Gegen 23:20 Uhr verlor der Fahrer die Kontrolle über das Motorrad und erlag seinen Verletzungen. [T.] erlitt verschiedene Verletzungen. Das Motorrad war ein gestohlenes Fahrzeug. [T.] erhob Klage gegen den Versicherer des Halters des Fahrzeugs, die Zurich Versicherungen, um eine Entschädigung für Sachschäden und immaterielle Schäden zu erhalten. Die kantonalen Gerichte wiesen seinen Antrag ab, da sie der Ansicht waren, dass er eine schwere Schuld auf sich geladen habe, indem er die Mitfahrt bei einem Fahrer ohne Führerschein annahm.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Rekurs von [T.] teilweise gutgeheißen. Es vertrat die Auffassung, dass der Halter des Fahrzeugs, also sein Versicherer, [T.] als "unschuldigen" Fahrgast gemäß Art. 75 SVG vollumfänglich verantwortlich ist. Das Verschulden des Diebes oder des Fahrers ist ihm zuzurechnen.

In Bezug auf die Entschädigung befand das Bundesgericht, dass das Verschulden von [T.] nicht zum vollständigen Wegfall des Entschädigungsanspruchs führen kann, sondern lediglich zu einer Herabsetzung gemäß Art. 59 Abs. 2 SVG. Es verwies die Sache an die…