Sachverhalt

Die Gesuchstellerin wurde am 31. Mai 1996 von ihrem Arbeitsplatz entlassen und meldete sich am 3. Juni 1996 als arbeitslos. Sie erlitt am 17. Juni 1996 einen Nichtbetriebsunfall, also während der verlängerten 30-tägigen Deckung gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG. Zu diesem Zeitpunkt war sie auch als Arbeitslose bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Nichtbetriebsunfälle versichert, was zu einer Doppelversicherung führte.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass in dieser Situation der Doppelversicherung der Unfallversicherer der SUVA zuständig ist, die Leistungen zu erbringen. Sobald ein neuer Versicherungsschutz gegen Nichtbetriebsunfälle besteht, ist dieser neue Versicherer für den Schadenfall zuständig, auch wenn der Unfall während der verlängerten Versicherungsdeckung eintritt, da diese dann nicht mehr erforderlich ist.

Ausserdem befand das Gericht, dass Art. 5 Abs. 1 AVIG, der vorsieht, dass das Taggeld der Unfallversicherung dem Netto-Arbeitslosengeld nach Abzug der…