Sachverhalt
Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG, eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die von der Gemeinde Landschaft Davos mit der Elektrizitätsversorgung beauftragt wurde, beantragte eine teilweise Steuerbefreiung, da sie öffentliche Zwecke verfolge. Die kantonale Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht lehnten den Antrag ab. Die EWD AG erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass eine Steuerbefreiung gemäss Art. 56 Bst. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 23 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zwar grundsätzlich möglich ist, wenn eine juristische Person öffentliche Zwecke verfolgt. Dies sei jedoch bei der EWD AG nicht der Fall, da ihre Tätigkeit in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Auch wenn die Gesellschaft eine kommunale Aufgabe wahrnehme, überwiege der Erwerbszweck den öffentlichen Zweck deutlich. Eine Steuerbefreiung scheide daher aus.
Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke bei einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn diese in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich…