Sachverhalt
Der Beschwerdegegner A. lenkte am 10. November 2007 sein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus entzog ihm daraufhin den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung von der Einhaltung einer einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz abhängig. Am 20. Juli 2012 erteilte die Abteilung Administrativmassnahmen A. den Führerausweis unter der Auflage wieder, eine ärztlich kontrollierte Alkoholtotalabstinenz zu beachten und deren Einhaltung alle drei Monate durch bestimmte Laborwerte des Bluts und alle sechs Monate durch Haaranalysen auf Ethylglucuronid (EtG) nachzuweisen.
Die Haaranalyse, die das Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) am 29. Mai 2013 im Rahmen der vorgesehenen Kontrolle vornahm, ergab einen EtG-Wert von 8 pg/mg. Das Gutachten des IRMZ erklärte, bei diesem Befund und angesichts der früheren Alkoholprobleme könne die Fahreignung von A. nicht mehr bejaht werden. Die Abteilung Administrativmassnahmen verfügte deshalb am 10. Juni 2013 erneut den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Beschwerdegegner die ihm auferlegte Alkoholtotalabstinenz missachtet hat und ihm deshalb der Führerausweis wieder entzogen werden durfte. Die Vorinstanz hatte den Sicherungsentzug aufgehoben und die Abteilung Administrativmassnahmen angewiesen, dem Beschwerdegegner den Führerausweis unverzüglich wiederzuerteilen.
Das Bundesgericht befand, dass die Haaranalyse ein geeignetes Mittel zum Nachweis einer Alkoholtotalabstinenz ist und dass die Messunsicherheit bei Haaranalysen vergleichbar mit jener bei der Blutalkoholbestimmung ist. Es stellte fest, dass der ermittelte EtG-Wert von 8 pg/mg mit einer Messunsicherheit von 25 % behaftet ist, aber dennoch als Grund für den Sicherungsentzug dienen kann.
Das Gericht erklärte, dass die Einhaltung der Abstinenz als negative Tatsache im Prinzip nicht…