Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen eine Änderung des Schulgesetzes des Kantons Thurgau befasst, die es den Eltern ermöglichte, Beiträge für Klassenfahrten, obligatorische Ausflüge und Lager sowie die Verpflichtung für Schüler, Sprachkurse mit finanzieller Beteiligung der Eltern zu besuchen, in Rechnung zu stellen. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob diese Gesetzesbestimmungen auf. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Am 18. November 2015 nahm der Grosse Rat des Kantons Thurgau eine Änderung des Gesetzes über die Volksschule (§ 39 Abs. 1 und 2) an. Diese neue Regelung ermöglichte es, den Eltern Beiträge für Klassenfahrten, obligatorische Ausflüge und Lager sowie für etwaige Sprachkurse und Dolmetscherdienste in Rechnung zu stellen. - Eltern erhoben Beschwerde gegen diese Änderung beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung von § 39 Abs. 1 und 2.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es befand, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht den verfassungsmässigen Anforderungen an ein ausreichendes und unentgeltliches Grundschulwesen (Art. 19 BV) entsprechen. In Bezug auf § 39 Abs. 1 entschied das Gericht, dass, wenn die Teilnahme obligatorisch ist, die Ausgaben für Ausflüge und Lager integraler Bestandteil des notwendigen Unterrichts sind und daher unentgeltlich sein müssen. Lediglich die Verpflegungskosten des Kindes können den Eltern in Rechnung gestellt werden, da diese auch bei Abwesenheit des Kindes…