Sachverhalt
Am 2. Mai 1969 gegen 18:35 Uhr fuhr Gisi mit seinem Fahrzeug auf der Allmendstrasse in Richtung Baldegg. Ein Postbus war auf der linken Seite der Fahrbahn in der Gegenrichtung angehalten. Als sich Gisi mit konstanter Geschwindigkeit von 50 km/h näherte, fuhr der Bus wieder an. In diesem Moment kam der 7-jährige Alain Mack von hinten dem Bus hervor, um die Strasse in Richtung Widenweg zu überqueren. Gisi bremste sofort, erfasste das Kind jedoch mit der Fahrzeugfront. Alain Mack wurde nach vorne geschleudert und schwer verletzt. Die Polizeiermittlungen ergaben, dass die Hinterreifen von Gisis Fahrzeug abgenutzt waren.Erwägungen
Das Bezirksgericht Baden hatte Gisi zunächst vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen, ihn jedoch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verurteilt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erkannte das Kantonsgericht Gisi der fahrlässigen schweren Körperverletzung und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs für schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe.
Das Kassationsgericht ist der Ansicht, dass der Fahrzeugführer eine allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber Fussgängern hat und insbesondere seine Geschwindigkeit reduzieren muss, wenn er einem auf der anderen Strassenseite haltenden Bus begegnet, um auf unvorsichtige Fussgänger, die hinter dem Bus hervortreten, reagieren zu können. Im vorliegenden Fall war…