Sachverhalt
Der Fall betrifft die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2011. Der Beschwerdeführer [A.] meldete sich am 31. August 2009 in Winterthur ab und am 1. März 2013 in Uster an. Das Steueramt Uster informierte ihn am 9. September 2016, dass es Informationen habe, wonach er die Wohnung in Uster bereits seit dem 1. Dezember 2009 gemietet habe. [A.] bestritt zwar die Wohnsitzbegründung an diesem Datum, bestätigte aber, die Wohnung ab 1. Dezember 2009 gemietet zu haben. Das kantonale Steueramt veranlagte [A.] daraufhin für die Steuerjahre 2011 und 2012 nach Ermessen, da er die angeforderten Steuererklärungen nicht eingereicht hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass [A.] keinen Anspruch auf einen Vorentscheid zur Klärung der Steuerpflicht hatte, da es sich um eine internationale und nicht um eine interkantonale Steuerpflicht handelte. Das rechtliche Gehör wurde zwar verletzt, als das kantonale Steueramt [A.] die Akteneinsicht verweigerte, dieser Mangel wurde jedoch durch das Steuerrekursgericht geheilt.
Bezüglich der Ermessensveranlagung des Einkommens für 2011 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass [A.] den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht hat. Er hatte mehrfach Gelegenheit, den Lohnausweis…