Sachverhalt
Am 3. Juni 2002 reichte die Swisscom Mobile AG bei der Politischen Gemeinde Bronschhofen ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach der zum Landgasthof Rössliguet gehörenden Scheune ein. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein. Die Baukommission wies die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen diese Verfügung erhoben Einsprecher Rekurs beim Gemeinderat Bronschhofen und, nach dessen Abweisung, Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen. Das Baudepartement wies den Rekurs ab. Gegen den Rekursentscheid erhoben Einsprecher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches die Beschwerde abwies. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erheben die Einsprecher Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG und Art. 78 Abs. 2 BV darstellt. Mobilfunkanlagen werden zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung errichtet, weshalb die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind.
Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen einer…