Art. 47 BZG
Kontrollaufgaben
1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
2 Das BABS kontrolliert, ob:
- a. die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49–53 eingehalten werden;
- b. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Abs. 3 mit den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen.
3 Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49-53 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.
4 …
5 Der Bundesrat legt den Umfang der Kontrolle nach Abs. 1 fest. Er kann Regelungen administrativer und technischer Art betreffend die Benutzung des PISA erlassen.
6 Er regelt das Kontrollverfahren nach Abs. 2.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen (Art. 3 NHG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen15.08.2005 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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