Sachverhalt
Das Bundesgericht entschied über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, welches das Baugesuch für eine Mobilfunkanlage in Neuendorf bewilligt hatte. Die Beschwerdeführer waren Anwohner, die sich gegen den Bau der Anlage wehrten. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 4. Mai 2004 richtete, in dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Baubewilligung abgewiesen hatte. Es prüfte verschiedene Verfahrensfragen und kam zum Schluss, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag. In der Sache selbst bestätigte das Bundesgericht, dass die geplante Mobilfunkanlage die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) einhält. Auch die Einwände der Beschwerdeführer zum Schutz des Ortsbildes nach dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wurden vom Bundesgericht zurückgewiesen, da die Anlage ausserhalb der im Inventar bezeichneten Gebiete und Umgebungsrichtungen liege. Daher wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführer als Anwohner der geplanten Mobilfunkanlage zur Beschwerde legitimiert waren. Es prüfte verschiedene Rügen der Beschwerdeführer zu Verfahrensverletzungen, kam aber zum Schluss, dass…