Art. 46 BZG
Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten:
- a. bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
- b. bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
- c. bei bewaffneten Konflikten.
2 Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten.
3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
4 …
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen (Art. 3 NHG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen15.08.2005 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.1610 ZitierungenSST.2023.161· 07.12.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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