Art. 46 BZG

Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten

1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten:
  1. a. bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
  2. b. bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
  3. c. bei bewaffneten Konflikten.
2 Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten.
3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
4 …

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen (Art. 3 NHG)
    · 15.08.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.12.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • 15.08.2005 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.161
    SST.2023.161
    · 07.12.2023 · 0 Zitierungen

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