Sachverhalt
Die Gesellschaft A. SA, deren Sitz sich in U. im Kanton Waadt befindet, hat als statutarisches Ziel die Organisation von Veranstaltungen und Manifestationen, insbesondere Feuerwerken. Aufgrund der Absage verschiedener Festveranstaltungen wegen der zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie erlassenen Versammlungsbeschränkungen erlitt die Gesellschaft finanzielle Verluste. Sie stellte einen Antrag auf Entschädigung für finanzielle Verluste bei der Dienststelle für kulturelle Angelegenheiten des Departements für Bildung, Jugend und Kultur des Kantons Waadt, gestützt auf die Bundesverordnung über die Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor.
Die kantonale Dienststelle wies den Antrag auf Entschädigung ab, da sie der Auffassung war, dass der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft nicht in den Anwendungsbereich der COVID-Verordnung im Kultursektor falle. Die Entscheidung wies auch darauf hin, dass sie gemäss der Verordnung nicht anfechtbar sei.
Die Gesellschaft erhob eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheidung der kantonalen Dienststelle.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die COVID-Verordnung im Kultursektor vom März 2020 noch anwendbar sei, einschließlich ihres Art. 11 Abs. 3, der jede Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen ihre Vollzugsentscheidungen ausschließt. Das Bundesgericht befand jedoch, dass dieser Ausschluss gegen Art. 29a der Bundesverfassung verstösst, der das Recht auf Zugang zum Richter gewährleistet.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob die von der Gesellschaft erhobene Beschwerde die ordentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der BGG erfüllte und kam zu dem Schluss, dass die Gesellschaft sich in keiner der Situationen befand, in denen…