Art. 30 BGG
Unzuständigkeit
1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2 Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zur Beschwerde omisso medio (unter "Überspringen" der kantonalen Oberinstanz) im öffentlich-rechtlichen Bereich und deren Voraussetzungen18 Zitierungen
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2Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats (Art. 14 und 33 RPG; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG)9 Zitierungen
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3Selbständige Verordnung; Rechtsweg; Zugang zum Gericht; Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter; Überweisung an die zuständige Behörde7 Zitierungen
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4Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bei Doppelbesteuerungsbeschwerden3 Zitierungen
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5Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung2 Zitierungen
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6Anforderungen an die Vorinstanzen des Bundesgerichts im Bereich der Justizverwaltung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2010 bis 20136 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2012, und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 20124 Zitierungen
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Krankenversicherung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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