Sachverhalt
Der Fall betrifft die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Dr. med. N. ersuchte am 11. Oktober 2006 die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 3 der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern. Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2007 ab. Dr. med. N. erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2007 abwies. Anschliessend erhob Dr. med. N. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Die Parteien sind: Dr. med. N. (Beschwerdeführer), die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Vorinstanz) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz). Die Entscheide wurden am 11. April 2007, 23. August 2007 und 12. Dezember 2007 gefällt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung von Art. 55a KVG und der Zulassungsverordnung. Nach Art. 83 lit. r BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG getroffen hat.
Die Regelung von Art. 34 VGG ist eine Abweichung vom Modellinstanzenzug. Diese Abweichung wurde damit begründet, dass Entscheide der Kantonsregierungen in gesundheitspolitischen Fragen früher ohne Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht beim Bundesrat anfechtbar waren. Es solle eine gerichtliche Überprüfung auf eidgenössischer Ebene eingeführt werden, wobei aber eine Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht aus Gründen der…