Sachverhalt
Die [A. AG] , eine im Kanton Thurgau tätige Spitex-Organisation, und ihr Geschäftsführer [B.] erhoben gemeinsam Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Thurgau. Gegenstand der Beschwerden waren die Änderung der Krankenversicherungsverordnung des Kantons Thurgau (TG KVV) vom 11. Juni 2024 sowie zwei Beschlüsse des Regierungsrates vom 25. Juni 2024 (RRB Nr. 495) und 27. August 2024 (RRB Nr. 582).
Die angefochtenen Bestimmungen der TG KVV führten neue Verpflichtungen für Spitex-Organisationen ein, darunter:
- Festlegung des Bedarfs für nicht universitäre Aus- und Weiterbildungen (§ 70a TG KVV),
- Festlegung der Ausbildungskapazitäten für Spitex-Organisationen (§ 70b TG KVV),
- Kriterien für die Festlegung der Ausbildungskapazitäten (§ 70c TG KVV),
- Massnahmen bei Nichterreichen der Ausbildungskapazität (§ 70d TG KVV),
- Ersatzabgabe bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht (§ 70e TG KVV),
- Beitrag an die praktische Ausbildung (§ 70f TG KVV),
- Datenlieferungspflicht (§ 70g TG KVV).
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass diese Regelungen weder eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Bundes- oder Kantonsrecht hätten noch mit den Grundrechten (Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie) vereinbar seien. Zudem seien die Kriterien für die Festlegung der Ausbildungskapazitäten (§ 70c TG KVV) nicht bundesrechtskonform, da sie nicht den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (FAPG) entsprächen. Die Ersatzabgabe von 3’600 Franken pro unterschrittener Praktikumswoche sei unverhältnismäßig hoch.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragte die Abweisung der Beschwerden und verwies auf die Umsetzung der Pflegeinitiative (Art. 117b BV) sowie die Notwendigkeit, die Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen zu erhöhen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerden. Es stellte fest, dass die Änderung der TG KVV vom 11. Juni 2024 als kantonaler Erlass im Sinne von Art. 82 lit. b BGG anfechtbar sei, da kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Die Beschlüsse RRB Nr. 495 und RRB Nr. 582 seien hingegen als individuelle Verfügungen zu qualifizieren und müssten zunächst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden. Daher wurde auf die Beschwerden gegen diese Beschlüsse nicht eingetreten, und die Sache wurde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.
Soweit die Beschwerde gegen die Änderung der TG KVV zulässig war, prüfte das Bundesgericht die Vereinbarkeit der neuen Bestimmungen mit Bundesrecht. Es stellte fest, dass die Kantone gemäss Art. 3 FAPG befugt seien, Kriterien für die Festlegung von Ausbildungskapazitäten zu erlassen, und dass die Regelungen in §§ 70a–70e TG KVV grundsätzlich im Einklang mit dem FAPG stünden. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass die kantonale Regelung die verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 117b BV) oder die Grundrechte (Art. 27, 26 BV) verletze. Insbesondere sei die gesetzliche Grundlage in § 22a TG KVG ausreichend bestimmt, und die Verhältnismässigkeit der Massnahmen sei gegeben, da sie dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Pflegeversorgung dienten.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Regelungen zur Ausbildungskapazität (§ 70c TG KVV) nicht den Kriterien des FAPG entsprächen, da sie nicht die Anzahl der Angestellten, die Struktur oder das Leistungsangebot der Spitex-Organisationen berücksichtigten. Das Bundesgericht wies diesen Einwand…