Sachverhalt

Der Bezirksrichter A. wurde mit Verfügung des Generalsekretärs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2023 einstweilen von einem Beschäftigungsgrad von 50 % auf 60 % erhöht und in die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 5 (Jahresgehalt zu 100 %: Fr. 164'615.-) eingereiht.

Gegen diese Verfügung erhob [A.] am 14. April 2023 Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Beschluss vom 6. November 2023 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2023 gelangte [A.] an das Bundesgericht und beantragte, den Beschluss vom 6. November 2023 aufzuheben sowie rückwirkend per 1. März 2023 eine Einreihung in die Lohnklasse 26, Stufe 07/LS 5 (Jahresgehalt zu 100 %: Fr. 176'528.-) als Vizepräsident, Arbeitsgerichtspräsident und Abteilungsvorsitzender des Arbeitsgerichts Zürich vorzunehmen.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich liess sich zur Beschwerde vernehmen, ohne jedoch Anträge in der Sache zu stellen. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist eine solche Beschwerde insbesondere gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht. Die Kantone müssen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen, die den Anforderungen an richterliche Unabhängigkeit genügen (Art. 86 Abs. 2 BGG).

Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV verlangt, dass Streitigkeiten über Justizverwaltungsakte an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können. Eine solche Instanz muss organisatorisch und personell unabhängig sein und darf nicht in eigener Sache entscheiden. Im vorliegenden Fall behandelte die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich den Rekurs gegen eine Verfügung ihres eigenen Generalsekretärs. Sie entschied damit funktional als Verwaltungsbeschwerdebehörde und nicht als unabhängiges Gericht. Dies widerspricht den Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV.

Das Zürcher Recht sieht zwar eine «Über-Kreuz-Regelung» vor, wonach Justizverwaltungsakte oberster kantonaler Gerichte an ein anderes oberstes Gericht weitergezogen werden können. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn das betroffene Gericht als einzige Instanz entschieden hat. Im vorliegenden Fall war die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich jedoch nicht als einzige Instanz tätig, sondern als Rekursinstanz…