Erwägungen

In den Steuerjahren 2003, 2004 und 2005 wurden A.X. und B.X. für die im Rahmen der Einzelfirma Fahrschule X.A. erzielten Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowohl vom Kanton Basel-Stadt als auch vom Kanton Solothurn veranlagt. Am 10. Juli 2007 erhoben A.X. und B.X. beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots gemäss Art. 127 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde oder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist. Für die Steuerjahre 2003 und 2004 ist die staatsrechtliche Beschwerde das massgebliche Rechtsmittel, da die entsprechenden Veranlagungsentscheide vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 ergangen sind. Die Beschwerde wurde jedoch verspätet, d.h. mehr als 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagungen, erhoben, weshalb darauf nicht eingetreten wird.

Für das Steuerjahr 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das massgebliche Rechtsmittel, da die entsprechenden Veranlagungsentscheide nach dem 1. Januar 2007 ergangen sind. Das Bundesgerichtsgesetz sieht jedoch vor, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ist. Da es sich bei den angefochtenen Veranlagungen um erstinstanzliche Entscheide handelt, tritt das Bundesgericht auch darauf nicht ein.

Obwohl…