Sachverhalt

Die [X. AG] , deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates [A.] ist, hat steuerrechtlichen Sitz in [U.] /TG. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau wies eine Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Am 27. Juli 2017 erhob die Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Die zweite Seite der Eingabe war in einem der beiden Exemplare nicht unterschrieben. Das Verwaltungsgericht machte die Steuerpflichtige auf den Mangel aufmerksam und forderte sie auf, zwei original unterzeichnete Exemplare nachzureichen. Die Steuerpflichtige holte die Verfügung vom 28. Juli 2017 auf der Poststelle nicht ab. Mit Entscheid VG.2017.110 vom 6. September 2017 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 27. Juli 2017 nicht ein.

Die Steuerpflichtige erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Verwaltungsgericht habe auf die bei ihm eingereichte Beschwerde einzutreten. Sie erklärt, das Mitglied des Verwaltungsrats habe in Deutschland notfallmässige ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen und sei aufgrund des gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen, vor Mitte August 2017 an den Sitz der Steuerpflichtigen zurückzukehren.

Erwägungen

Die Steuerpflichtige macht geltend, ihr Mitglied des Verwaltungsrates, der als einziger hätte handeln können, sei zur Reise unfähig gewesen und habe erst nach erfolgter Rückkehr aus dem Ausland, als es bereits zu spät gewesen sei, von der Zustellung der beiden Verfügungen vom 28. Juli 2017 erfahren. Die Steuerpflichtige beantragt, das Verwaltungsgericht habe auf die bei ihm eingereichte Beschwerde einzutreten.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Steuerpflichtige nicht beabsichtigt hat, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, sondern vielmehr um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersucht. Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist gegen eine Veranlagungsverfügung ist bei der mit der Sache befassten kantonalen Verwaltung für die direkte…