Sachverhalt
Am 30. Mai 1972 hat das Zivilgericht des Bezirks Orbe die Scheidung der Ehegatten R.G. und N. geb. P. ausgesprochen und die drei minderjährigen Kinder ihrem Vater R.G. anvertraut und ihm die elterliche Gewalt übertragen. R.G. verstarb am 24. Juni 1979. Die Friedensrichterschaft des Kreises Vallorbe, die Vormundschaftsbehörde, ernannte daraufhin einen Vormund für das Kind A.G., das als Einziges noch minderjährig war. Am 16. November 1979 erhob N.P. beim Zivilgericht des Bezirks Orbe Klage auf Änderung des Scheidungsurteils und beantragte die Übertragung der elterlichen Gewalt über ihren Sohn A.G. Die Friedensrichterschaft des Kreises Vallorbe bestritt die Zuständigkeit des Zivilgerichts. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt sprach dem Zivilgericht des Bezirks Orbe schließlich die Zuständigkeit für den Antrag von N.P. ab.Erwägungen
Das Bundesgericht gab dem Rekurs von N.P. statt und hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 315a Abs. 3 ZGB, der den Vormundschaftsbehörden die Befugnis verleiht, die vom Scheidungsrichter angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu ändern, nicht auf die Übertragung der elterlichen Gewalt auf den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des berechtigten Ehegatten anwendbar sei. Diese Entscheidung obliege dem Richter gemäß Art. 157 ZGB, der es ermöglicht, die durch neue Tatsachen wie den Tod eines Elternteils gebotenen Maßnahmen zu treffen. Die…