Sachverhalt
Der Angeklagte X. wurde am 11. April 2002 vom Kantonsgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, die ihm am 6. November 1999 von der Staatsanwaltschaft des Bezirks Zürich wegen Tätlichkeiten auferlegt worden war. Nachdem er am 27. August 2005 unter Bewährung entlassen worden war, mit einer Bewährungsfrist von 3 Jahren, beging X. erneut eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz am 14./15. März 2007, also noch vor Ablauf seiner Bewährungsfrist. Das Kantonsgericht Zürich widerrief daraufhin die bedingte Entlassung und verhängte eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt und 12 Monate unbedingt.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die bei der bedingten Entlassung im Jahr 2005 festgelegte Bewährungsfrist von 3 Jahren gemäß dem Übergangsrecht weiterhin galt. Es erläuterte auch die Methode, die bei der Verhängung einer Gesamtstrafe in einem Widerrufsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB anzuwenden ist. Der Richter muss als "Grundstrafe" die neue Strafe für die während der Bewährungszeit begangene Straftat nehmen und diese angemessen…