Sachverhalt
Die Gesellschaft M. AG und ihr Direktor [P.] wurden am 19. Juli 1991 für insolvent erklärt. Unter Berufung darauf, in diesen beiden Konkursen einen Schaden in Höhe der paritätischen AHV/ALV-Beiträge von August/Oktober 1990 bis März 1991 erlitten zu haben, teilte die Kasse X. (im Folgenden: die Kasse) [P.] am 3. und 21. September 1992 zwei Entscheidungen über Schadenersatz auf der Grundlage von Art. 52 AHVG und Art. 81 AHVV mit. Das Betreibungsamt ordnete daraufhin eine Lohnpfändung gegen [P.] an. [P.] beantragte dann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Pfändung und die beiden Betreibungen der Kasse aufzuheben, da sie gegen Art. 206 SchKG verstießen.
Erwägungen
Gemäß Art. 206 SchKG fallen die gegen den Konkursiten gerichteten Betreibungen von Rechts wegen dahin, und es kann während der Konkursliquidation keine neue Betreibung wegen Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, eingeleitet werden. Allerdings können während der Konkursliquidation Betreibungen zur Vollstreckung einer Forderung, die nach der Konkurseröffnung entstanden ist, durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Schadenersatzanspruch gemäß Art. 52 AHVG von der Beitragsforderung zu unterscheiden ist. Dieser Schadenersatzanspruch ist nach Eröffnung der…