Sachverhalt

Am 14. April 1992 beantragte der Unternehmer M. beim Bezirksgericht Genf die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts auf dem Grundstück von Frau H.-Z. Das Gericht stattete diesem Antrag am selben Tag, und die Eintragung erfolgte am 15. April 1992. Am 20. Juli 1992 wies das Gericht jedoch den Antrag des Unternehmers ab und hob die vorläufige Verfügung auf. Das Appellationsgericht bestätigte diese Entscheidung am 15. Oktober 1992.

Der Unternehmer erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid beim BGE.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung muss die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer im Grundbuch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten erfolgen, gemäß Art. 839 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung sieht eine Verwirkungsfrist vor, die durch eine vorläufige Eintragung gemäß Art. 22 Abs. 4 GBV gewahrt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das BGE der Ansicht, dass die am 14. April 1992 angeordnete und am 15. April 1992 vorgenommene vorläufige Eintragung die Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB gewahrt hat, da sie innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten erfolgte. Im Gegensatz zur Auffassung des…