Sachverhalt
Der Versicherte, geboren 1972, leidet an hochgradiger Schwerhörigkeit. Im Jahr 1981 erhielt er Beiträge für leichte Hilflosigkeit. 1984 hob die Kantonale Ausgleichskasse Waadt diese Beiträge per 1. Februar 1985 auf. Der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt, welche abgewiesen wurde. Der Versicherte erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass ein hilfloser Minderjähriger, der die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV erfüllt, Anspruch auf Beiträge für leichte Hilflosigkeit hat, auch wenn die alternativen Voraussetzungen gemäss Bst. a bis c nicht erfüllt sind. Die restriktive Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), die den Anspruch auf Beiträge bei "schwerer Behinderung" ausschliesst, hat keine gesetzliche Grundlage.
Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiträge erfüllt sind, ist jedoch analog Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV vorzugehen. Jede erhebliche Änderung der…