Sachverhalt

Am 27. Juni 1970 reichte Margrith Frei beim Bezirksgericht Sursee ein Scheidungsgesuch ein. Der Beklagte, Ernst Frei, erhob ebenfalls Scheidungsklage im Wege der Widerklage. Am 25. November 1970 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die sie als "Teilvergleich betreffend die Auseinandersetzung des Güterstandes" bezeichneten. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte unter anderem, das Grundstück Schlottermilch in Sursee - ein Einfamilienhaus mit Produktionshalle - an die Klägerin zu übertragen.

Am 1. Dezember 1971 teilte der Beklagte dem Bezirksgericht Sursee mit, dass er seine Zustimmung zum Teilvergleich über den Güterstand widerrufe, da sich die tatsächlichen Umstände grundlegend geändert hätten. Die Firma Stöckli AG, bei der er bisher seine Produkte bezogen hatte, habe ihm die Lieferung gekündigt, so dass er einen neuen Produktionsstandort benötige. In dieser Situation sehe er sich gezwungen, die Produktionsräume seines Grundstücks Schlottermilch wieder für sich in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin widersprach diesem Begehren und hielt an der Vereinbarung fest.

Mit Urteil vom 16. Dezember 1971 sprach das Bezirksgericht Sursee die Scheidung der Parteien aus und genehmigte den Teilvergleich vom 25. November 1970. Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht Luzern am 17. Mai 1973 bestätigt.

Mit der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht beantragt der Beklagte unter anderem, dass der Teilvergleich nicht genehmigt wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Auffassung, dass die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, die eine Immobilienübertragung beinhaltet, nicht in Form eines notariellen Aktes errichtet werden muss, da die gerichtliche Genehmigung diese Form ersetzen kann. Darüber hinaus sind die Parteien an die Vereinbarung bereits vor ihrer gerichtlichen Genehmigung gebunden und können sie nicht einseitig widerrufen.

Zwar kann der Richter eine solche Vereinbarung aus wichtigen…