Sachverhalt

In einem gemischten Kauf- und Werkvertrag über ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Haus musste das Gericht Folgendes klären:
  • Die Auslegung einer Klausel, die die Verpflichtungen der Handwerker bezüglich des Neubaus auf den Käufer überträgt.
  • Die Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Frist zur Mängelrüge, womit die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt und präzisiert wird.
  • Die Bedeutung einer Klausel über den Gewinn- und Risikoübergang zu einem bestimmten Zeitpunkt, der dem versprochenen Fertigstellungstermin des Hauses entspricht, für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß Art. 371 Abs. 2 OR.

Erwägungen

Das Gericht entschied, dass die Klausel über die Übertragung der Verpflichtungen der Handwerker keine allgemeine Freistellung von der Gewährleistung des Verkäufers darstellte, sondern lediglich eine Abtretung des Rückgriffsrechts gegen die Handwerker. Der Verkäufer blieb daher dem Käufer gegenüber haftbar, der die abgetretenen Rechte gegen die Handwerker geltend machen konnte.

Hinsichtlich der Rügefrist für Mängel bestätigte das Gericht, dass die Beweislast beim Käufer liegt. Da das kantonale Gericht jedoch…