Sachverhalt

Der Streit opposes die Firma Carl Zeiss Heidenheim, ein deutsches Unternehmen, und den VEB Carl Zeiss Jena, ein ostdeutsches Unternehmen. Die Firma Carl Zeiss Heidenheim behauptet, der VEB Carl Zeiss Jena begehe einen Akt des unlauteren Wettbewerbs, indem er den Namen 'Carl Zeiss' in der Schweiz verwendet. Der VEB Carl Zeiss Jena bestreitet diese Behauptung und argumentiert, dass der Name 'Carl Zeiss' in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geschützt ist und er das Recht hat, ihn zu verwenden.

Die Fakten reichen bis ins Jahr 1945 zurück, als die amerikanischen Truppen Jena besetzten, wo sich das Unternehmen Carl Zeiss befand. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Mitarbeiter des Unternehmens wurden in die Bundesrepublik Deutschland verlegt, wo sie ein neues Unternehmen unter dem Namen Carl Zeiss gründeten. Währenddessen gründeten die ostdeutschen Behörden in Jena ein neues Unternehmen, das den Namen VEB Carl Zeiss Jena annahm.

Die Firma Carl Zeiss Heidenheim hat eine Klage gegen den VEB Carl Zeiss Jena eingereicht und verlangt, dass dieser den Namen 'Carl Zeiss' in der Schweiz nicht mehr verwendet. Das Handelsgericht Zürich hat dieser Forderung stattgegeben, aber der VEB Carl Zeiss Jena hat Berufung beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

I. Einleitung

Das Bundesgericht muss entscheiden, ob der VEB Carl Zeiss Jena einen Akt des unlauteren Wettbewerbs begeht, indem er den Namen 'Carl Zeiss' in der Schweiz verwendet. Dazu muss es die Regeln des internationalen Privatrechts und die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über den unlauteren Wettbewerb prüfen.

II. Anwendbares Recht

Das Bundesgericht muss entscheiden, welches Recht anwendbar ist, um zu bestimmen, ob der VEB Carl Zeiss Jena einen Akt des unlauteren Wettbewerbs begangen hat. Es prüft die Regeln des internationalen Privatrechts und kommt zu dem Schluss, dass das schweizerische Recht anwendbar ist, da beide Parteien ausländische Unternehmen sind, die in der Schweiz tätig sind.

III. Unlauterer Wettbewerb

Das Bundesgericht prüft, ob der VEB Carl Zeiss Jena einen Akt des unlauteren Wettbewerbs…