Sachverhalt
Der Fall betrifft den Nachlass von Elise Marbach, die in ihrem Testament vom 22. Dezember 1964 ihre Cousine Agatha Marbach als Universalerbin eingesetzt hatte. Nach dem Ableben von Elise Marbach am 1. April 1967 unterzeichnete Agatha Marbach am 18. Oktober 1967 eine Erklärung, in der sie auf das testamentarische Erbe verzichtete und sich mit ihrem gesetzlichen Erbrecht begnügte. Diese Erklärung wurde von der Vorinstanz als Abtretung von Erbrechten i.S.v. Art. 635 Abs. 1 ZGB ausgelegt, die von einigen gesetzlichen Erben angenommen wurde. Die übrigen gesetzlichen Erben erhoben daraufhin Klage, um ihre Erbrechte feststellen zu lassen.Erwägungen
Das BGE befand, dass die von Agatha Marbach unterzeichnete Erklärung tatsächlich ein Angebot zur Abtretung von Erbrechten i.S.v. Art. 635 Abs. 1 ZGB darstellte, auch wenn sie zunächst als Verzicht präsentiert wurde. Dieses Angebot wurde von den gesetzlichen Erben, vertreten durch zwei von ihnen, wirksam angenommen, obwohl sie keine ausdrückliche Vollmacht hatten. Das BGE entschied, dass das spätere Verhalten aller gesetzlichen Erben, die sich auf diese Erklärung…