Sachverhalt

ACCORDA Assurance Maladie SA, eine gemeinnützige Aktiengesellschaft mit Sitz in Givisiez, befand sich in den Jahren 2002 und 2003 in einer Überschuldungssituation. Trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen entschied das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), ihm gemäß Art. 13 Abs. 3 KVG die Bewilligung zur Durchführung der Sozialkrankenversicherung zu entziehen. Die Gesellschaft erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den Entzug der Bewilligung erfüllt waren, da sich die Gesellschaft in einer Überschuldungssituation ohne konkrete Aussichten auf eine kurzfristige Sanierung befand. Obwohl die Gesellschaft Maßnahmen wie eine Kapitalerhöhung ergriffen hatte, waren diese nicht ausreichend, um ihre Sanierung sicherzustellen. Darüber hinaus hatte die Gesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung zum Risikoausgleich nicht fristgerecht erfüllt, was die Prekärität ihrer finanziellen Situation belegte.

Das Gericht wies auch das Argument der Gesellschaft zurück, sie sei Opfer von Veruntreuungen durch einige ihrer Führungskräfte geworden, da dies bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 3 KVG, der eine rein objektive Bedingung für den Bewilligungsentzug vorsieht, nicht berücksichtigt…