Sachverhalt
A. wohnt in der luzernischen Gemeinde B. Mit einer schriftlichen Erklärung vom 9. Dezember 2000 an den Kirchenrat der katholischen Kirchgemeinde B. erklärte sie, aus dieser Kirchgemeinde auszutreten, betonte aber gleichzeitig, dass dieser Austritt nur die Staatskirche des Kantons Luzern betreffe und nicht die römisch-katholische Kirche, zu der sie sich weiterhin zugehörig fühle. Der Präsident des Kirchenrates antwortete, dass ihre Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde B. fortbestehe, da sie sich weiterhin zur römisch-katholischen Kirche bekenne. A. gelangte daraufhin erfolglos an den Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern mit dem Antrag, festzustellen, dass sie nicht mehr Mitglied der Kirchgemeinde B. sei. Schliesslich erhob A. beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es führt aus, dass die in der Verfassung des Kantons Luzern geregelte Verknüpfung der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Religionsgemeinschaft mit der Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Landeskirche und der entsprechenden Kirchgemeinde (sog. Nexus) grundsätzlich zulässig ist. A. steht es frei, der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft weiterhin anzugehören oder aus ihr auszutreten. Von ihr wird nicht verlangt, dass sie sich gegen die römisch-katholische Religion ausspricht. Bekennt sie sich aber zu dieser Religionsgemeinschaft, ist sie auch an die insoweit vorgesehene Organisation gebunden. Persönliche Konflikte verleihen noch nicht von Verfassungs wegen das Recht, aus einem Verband nur teilweise auszutreten.
Das…