Art. 72 BV
Kirche und Staat
1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
3 Der Bau von Minaretten ist verboten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit; Autonomie der Landeskirche; Zuständigkeit kircheninterner oder staatlicher Justizorgane zur Beurteilung der vermögensrechtlichen Nebenfolgen bei Nichtwiederwahl eines Pfarrers? Ma…6 Zitierungen
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2Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Berat…3 Zitierungen
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3Glaubens- und Gewissensfreiheit; Austritt aus der Kirchgemeinde bzw. aus der Landeskirche3 Zitierungen
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4Ungültigerklärung der Solothurner Volksinitiative "Für eine gleichberechtigte Vertretung der Frauen und Männer in den kantonalen Behörden - Initiative 2001"2 Zitierungen
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5Übertragung der Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule an die Stiftung Schule St0 Zitierungen
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6Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; zulässiges Anfechtungsobjekt; bundesgerichtliche Überprüfung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesuch um Dispensation vom Sexualkundeunterricht (Beschwerde 2C_133/2014 abgewiesen)1 ZitierungenVD.2012.122· 14.08.2013 · 1 Zitierungen
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Gesuch um Dispensation vom Sexualkundeunterricht (Beschwerde 2C_132/2014 abgewiesen)1 ZitierungenVD.2012.121· 14.08.2013 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen18.12.2002 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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