Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer A., B. und C. erhoben gegen die Beschlüsse des Stadtparlaments der Politischen Gemeinde Wil vom 11. Februar 2016, mit denen der Nachtrag I zum Schulvertrag zwischen dem Kloster St. Katharina und der Gemeinde Wil genehmigt wurde, eine Abstimmungsbeschwerde. Der Nachtrag I sah vor, dass die Stiftung Schule St. Katharina, eine privatrechtliche Stiftung, die Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule übernehmen sollte. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Beschlüsse des Stadtparlaments am 17. Dezember 2019 mit der Begründung auf, es fehle eine rechtliche Grundlage für die Beschlüsse. Daraufhin gelangten die Gemeinde Wil und die Stiftung Schule St. Katharina ans Bundesgericht, welches das Urteil des Verwaltungsgerichts aufhob und die Sache zur Prüfung der gesetzlichen Grundlage an das Verwaltungsgericht zurückwies (Urteil 2C_136/2020 / 2C_137/2020 vom 5. November 2021).
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen entschied am 11. April 2022 erneut und wies die Beschwerde der A., B. und C. ab. Es sah die im modifizierten Schulvertrag enthaltenen Bestimmungen zur Übertragung der Führung der öffentlichen Sekundarschule an die Stiftung Schule St. Katharina als einem formellen Gesetz gleichgestellt an und verneinte eine Verletzung des Legalitätsprinzips, der Wirtschaftsfreiheit, der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie des Gleichbehandlungsgebots.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2022 gelangten A., B. und C. erneut ans Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2022 sowie der Beschlüsse des Stadtparlaments Wil vom 11. Februar 2016. Die Stiftung Schule St. Katharina, die Gemeinde Wil und das Verwaltungsgericht beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Hintergrund des Schulvertrags:
Am 30. Oktober 1996 unterzeichneten das Kloster St. Katharina, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, und die Politische Gemeinde Wil einen Vertrag über die Führung einer Mädchensekundarschule durch das Kloster. Der Vertrag wurde am 16. September 1997 vom katholischen Administrationsrat und dem Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt. Der Schulvertrag sah vor, dass das Kloster St. Katharina die Schule nach dem gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag führt und zusätzliche Akzente setzt, die sich aus der Zugehörigkeit zu einer Ordensgemeinschaft ergeben. Neben Schülerinnen aus Wil besuchten auch Privatschülerinnen aus anderen Gemeinden die Schule.
Am 11. Februar 2016 stimmte das Stadtparlament der Gemeinde Wil dem Nachtrag I zum Schulvertrag zu, der die Übertragung der Führung der Schule an die Stiftung Schule St. Katharina vorsah. Der Nachtrag räumte der Gemeinde Wil das Recht ein, über die Aufnahme von Mädchen mit Wohnsitz in Wil in die Schule zu entscheiden. Gegen die Beschlüsse des Stadtparlaments wurde kein Referendum ergriffen.
Kernstreitpunkt:
Die Beschwerdeführer rügen, der modifizierte Schulvertrag verletze die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 und 3 BV) sowie das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter. Sie machen geltend, die Stiftung Schule St. Katharina betreibe eine intensive konfessionelle Schule, die nicht mit der religiösen Neutralität der öffentlichen Schule vereinbar sei. Zudem führe die monoedukative Ausrichtung der Schule zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Erwägungen
Grundrechtliche Gewährleistungsverantwortung des Staates:
Das Bundesgericht bestätigt zunächst, dass die Schulhoheit bei den Kantonen liegt (Art. 62 Abs. 1 BV) und diese für einen ausreichenden, unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19 BV). Obwohl die Bildung keine Monopolstellung des Staates erfordert, untersteht der Grundschulunterricht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Private Schulen sind zulässig, sofern sie staatlicher Aufsicht unterstehen und die Grundrechte beachten. Bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private bleibt der Staat in der Gewährleistungsverantwortung. Die Übertragung selbst muss grundrechtskonform erfolgen, und die privaten Träger müssen unter staatlicher Aufsicht stehen. Vorliegend ist die Übertragung der Führung einer öffentlichen Sekundarschule an die Stiftung Schule St. Katharina zwar grundsätzlich zulässig, jedoch fraglich, ob dies mit der grundrechtlichen Gewährleistungspflicht vereinbar ist.
Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV):
Das Bundesgericht prüft, ob die Übertragung der Führung der öffentlichen Sekundarschule an die Stiftung Schule St. Katharina gegen das Gebot der religiösen Neutralität der öffentlichen Schule verstösst. Die Stiftung Schule St. Katharina führt das Kathi als katholische Schule mit intensiver religiöser Prägung. Der Schulalltag umfasst zahlreiche religiöse Aktivitäten wie Gottesdienste, Wallfahrten, Meditationen und den Besuch religiöser Orte. Diese Aktivitäten sind nicht hinreichend vom übrigen Unterricht getrennt und gehen über einen freiwilligen konfessionellen Unterricht hinaus. Zudem besteht die Gefahr eines latenten Drucks zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, was die negative Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerinnen verletzt. Die Schule versteht sich als Institution, die Schülerinnen zum christlichen Glauben hinführen soll, was mit dem Neutralitätsgebot der öffentlichen Schule unvereinbar ist. Die Gemeinde Wil hat als Trägerin der öffentlichen Schule sicherzustellen, dass die Grundrechte, insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit, gewahrt bleiben. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 und 3 BV):
Das Bundesgericht untersucht, ob die monoedukative Ausrichtung des Kathi gegen das Diskriminierungsverbot verstösst. Art. 8 Abs. 3 BV garantiert die Gleichberechtigung von Mann und…