Art. 3 VSG
1 Der Bundesrat legt eine Liste von Vorläuferstoffen fest, bei denen das Risiko eines Missbrauchs besteht; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2 Er legt für jeden Vorläuferstoff nach Abs. 1 fest, für welche Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen gilt:
- a. freier Zugang;
- b. bewilligungspflichtiger Zugang;
- c. verbotener Zugang;
- d. alternativ bis zum Erreichen einer bestimmten Mengenschwelle: Zugang über den Fachhandel.
3 Gegenstände, die Vorläuferstoffe nach Abs. 1 enthalten, sind von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Der Bundesrat kann einzelne Gegenstände den Zugangsbeschränkungen unterstellen.
4 Der Bundesrat kann einzelne weitere Produkte, die Vorläuferstoffe nach Abs. 1 enthalten, von den Zugangsbeschränkungen ausnehmen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit4 Zitierungen
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2Übertragung der Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule an die Stiftung Schule St0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2010.000680 Zitierungen03.06.2010 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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