Art. 3 VSG

1 Der Bundesrat legt eine Liste von Vorläuferstoffen fest, bei denen das Risiko eines Missbrauchs besteht; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2 Er legt für jeden Vorläuferstoff nach Abs. 1 fest, für welche Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen gilt:
  1. a. freier Zugang;
  2. b. bewilligungspflichtiger Zugang;
  3. c. verbotener Zugang;
  4. d. alternativ bis zum Erreichen einer bestimmten Mengenschwelle: Zugang über den Fachhandel.
3 Gegenstände, die Vorläuferstoffe nach Abs. 1 enthalten, sind von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Der Bundesrat kann einzelne Gegenstände den Zugangsbeschränkungen unterstellen.
4 Der Bundesrat kann einzelne weitere Produkte, die Vorläuferstoffe nach Abs. 1 enthalten, von den Zugangsbeschränkungen ausnehmen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit
    · 11.12.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Übertragung der Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule an die Stiftung Schule St
    · 17.01.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2010.00068
    03.06.2010 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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