Sachverhalt

Raffaele [D.], Jahrgang 1948, Schlosser-Mechaniker, hat am 1. Mai 1985 einen Leistungsantrag bei der Invalidenversicherung gestellt, insbesondere auf eine Rente und eine berufliche Eingliederung. Die Invalidenversicherungskommission hat ihm ab 4. Mai 1987 einen "Probe- und Beobachtungseinsatz" im ORIPH-Zentrum in Morges bewilligt. Darüber hinaus hat die Walliser Kantonale Ausgleichskasse ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis 31. Mai 1987 eine volle Invalidenrente zugesprochen. Raffaele [D.] hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragt, dass ihm Taggelder ab 23. Oktober 1986 (Datum des Entscheids der Invalidenversicherungskommission) und eine Rente ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1985 ausgerichtet werden.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet den von der Invalidenversicherungskommission angeordneten "Probe- und Beobachtungseinsatz" nicht als reine Instruktionsmaßnahme, sondern als "berufliche Eingliederung" im Sinne von Art. 17 IVG aufgrund der Dauer des Einsatzes und der Art der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten. Folglich hat Raffaele D. Anspruch auf Taggelder während der Wartezeit gemäß Art. 18 Abs. 1 IVV, und zwar ab 1. September 1985, also vier Monate nach Einreichung seines Leistungsantrags.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkennt jedoch auch, dass…