Sachverhalt
Marcus Blumenstein, Inhaber einer Herrenbekleidungsagentur, litt ab 1959 an schweren Knochenläsionen (multiple eosinophile Granulome), die seine Arbeitsfähigkeit stark einschränkten. Obwohl sich sein Gesundheitszustand zwischen 1962 und 1966 verbesserte, trat etwa im Juli 1967 eine neue akute Phase der Krankheit ein. Blumenstein arbeitete bis zum 24. Dezember 1967 weiter, danach wurde die Geschäftsführung bis zu seinem Tod am 3. April 1969 von seiner Ehefrau übernommen. Am 10. September 1968 beantragte Blumenstein Leistungen der Invalidenversicherung. Am 28. März 1969 wurden ihm verschiedene Hilfeleistungen sowie eine volle Invalidenrente mit Zulagen für seine Ehefrau und seinen Sohn sowie eine Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember 1968 gewährt.Erwägungen
1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, wenn der Versicherte im Durchschnitt mindestens zur Hälfte während 360 Tagen ohne wesentliche Unterbrechung arbeitsunfähig war (2. Variante). Im vorliegenden Fall ging die kantonale Rekurskommission davon aus, dass Blumenstein 1967 im Durchschnitt zu 75% und von Mai bis Dezember 1968 zu 90% arbeitsunfähig war, sodass die 360-Tage-Bedingung im Mai 1968 erfüllt war. Das Eidg. Versicherungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass die 360-Tage-Frist keine Wartezeit, sondern ein Zeitraum ist, in dem die Invaliditätsvoraussetzung erfüllt sein muss. Es genügt, dass zu Beginn dieses Zeitraums eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, ohne dass ein Mindestgrad der Arbeitsunfähigkeit gefordert wird. 2. Gemäß den Feststellungen der…