Sachverhalt
Das Betreibungsamt S. hat am 10. Dezember 1992 im Rahmen des Grundpfandverwertungsverfahrens Nr. 32/1991 das Grundstück von [F.] versteigert. Der Zuschlag wurde der Schweizerischen Kreditanstalt für einen Betrag von Fr. ... erteilt. [F.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht X. als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche seine Beschwerde am 13. Januar 1993 abwies. [F.] erhob anschließend Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.Erwägungen
Das Gericht befand, dass das Versteigerungsvorbereitungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Obwohl die ursprünglich für den 3. September 1992 vorgesehene Versteigerung auf Antrag der Beschwerdeführerin, die ein neues Gutachten verlangt hatte, verschoben werden musste, erfolgte die Veröffentlichung des neuen Termins vom 10. Dezember 1992 am 27. November 1992 im Amtsblatt des Kantons X.
Das Gesetz sieht keine Mindestfrist für die Veröffentlichung des neuen Versteigerungstermins im Falle einer Verschiebung vor. Obwohl die Gläubiger und der Schuldner ein Interesse…