Sachverhalt
Josef A., geboren 1909, und Emilie F., geboren 1899, haben am 14. März 1935 in Zürich geheiratet. Seit dem 1. Januar 1945 leben die Ehegatten getrennt. 1953 ist Josef A. nach Australien ausgewandert, wo er sich wieder verheiratet hat. Am 23. Dezember 1975 hat Josef A. ein neues Scheidungsverfahren gegen Emilie F. vor dem zuständigen Gericht seines Heimatkantons Luzern eingeleitet. Emilie F. hat sich auf Art. 142 Abs. 2 ZGB berufen und Widerspruch gegen den Scheidungsantrag erhoben. Die kantonalen Instanzen haben dem Scheidungsantrag stattgegeben und den Widerspruch der Ehefrau als rechtsmissbräuchlich erachtet. Emilie F. hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass, obwohl die Ehefrau angibt, zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit zu sein, es angesichts des Alters der Parteien (die Ehefrau ist fast 80, der Ehemann fast 70 Jahre alt) und der 32-jährigen Trennung völlig undenkbar ist, dass sie wieder eine Lebensgemeinschaft bilden können. Die Ehefrau hat jede tatsächliche Verbindung zur Ehe verloren und hält sie…