Sachverhalt
Laurent Pochelon wurde Opfer eines schweren Verkehrsunfalls, der von Johan Eberhart verursacht wurde, der unter Alkoholeinfluss stand. Pochelon erhob Klage gegen Eberhart und dessen Versicherungsgesellschaft Alpina AG, um Schadenersatz für seinen Schaden zu erhalten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, die Pochelon bestimmte Heilkosten und eine Arbeitslosenentschädigung gezahlt hat, ist dem Verfahren beigetreten, um ihre Rechte geltend zu machen. Das Bezirksgericht Genf und das Appellationsgericht des Kantons Genf haben die Schlussanträge der Unfallversicherungsanstalt abgelehnt und entschieden, dass der Geschädigte vorrangig aus der Haftpflichtversicherungssumme zu entschädigen sei. Die Unfallversicherungsanstalt hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde der Unfallversicherungsanstalt statt. Es ist der Auffassung, dass gemäss Art. 100 UVG und Art. 56 LFG die Unfallversicherungsanstalt in die Rechte ihres Versicherten gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherer eintritt, soweit ihre Leistungen identische Schadenposten abdecken wie die Haftpflichtversicherung. Die Unfallversicherungsanstalt hat daher…