Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, beantragte bei der zuständigen Behörde eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte in einem Club in der Schweiz. Der Club hatte den Antrag gestellt, ohne jedoch nachzuweisen, dass für die betreffende Tätigkeit keine inländischen Arbeitskräfte gefunden werden konnten. Die Vorinstanz wies den Antrag ab, da die Beschwerdeführerin als unselbstständige Erwerbstätige gelte und somit der Bewilligungspflicht unterlag.

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass sie als selbstständige Erwerbstätige zu gelten habe. Sie argumentierte, dass sie ihre Tätigkeit im Club selbstständig ausübe und nicht von der Clubleitung abhängig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin als unselbstständige Erwerbstätige zu gelten habe, da sie ihre Tätigkeit im Club unter der Aufsicht und Kontrolle der Clubleitung ausübe. Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Person als Arbeitnehmerin gilt, wenn sie in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht und eine tatsächliche und echte Tätigkeit für diesen ausübt.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Club nicht selbstständig ausübe, da sie an die Weisungen der Clubleitung gebunden sei und ihre Arbeitsbedingungen und Entlohnung von dieser abhängig seien. Es…