Sachverhalt
A., verstorben 1957, hinterließ als Erben seine Ehefrau und seine beiden Töchter B. und C. Entgegen seinem letzten Willen schlossen die Erben am 22./30. Juli 1958 einen Erbauseinandersetzungsvertrag, der die Immobilie Nr. 6554 an die Witwe übertrug. Um die Rechte der Miterben zu wahren, vereinbarten die Parteien, dass die Witwe die Immobilie ohne Zustimmung der Töchter weder verkaufen, noch vermachen, noch belasten oder ändern dürfe. Am 10. September 1985 verkaufte die Witwe A. die Immobilie an ihre Tochter B. Im Oktober 1986 erhob Tochter C. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Verkaufs, da er gegen das im Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbarte Veräußerungsverbot verstieß.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet das im Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbarte Veräußerungsverbot als zulässig. Obwohl dieses Verbot nur eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien entfaltet, gilt es auch für die internen Beziehungen zwischen Mutter und Töchtern. Daher verstieß der Verkauf der Immobilie an Tochter B. gegen diese vertragliche Verpflichtung, was die Nichtigkeit des Verkaufs gegenüber allen Parteien zur Folge hat.
Obwohl die absolute Nichtigkeit des Kaufvertrags gemäß Art. 20 Abs. 1 OR nicht festgestellt ist, müssen Verträge, deren Inhalt gegen Bestimmungen der Rechtsordnung verstößt, als nichtig angesehen werden. Im vorliegenden Fall führt der Verstoß gegen das autonome…