Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige R. war von 1954 bis 1961 in der Schweiz erwerbstätig und Beiträger der schweizerischen AHV und IV. Ab 1989 war er in Deutschland arbeitsunfähig und beantragte eine Invalidenrente der schweizerischen IV. Die Invalidenversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland sprach ihm ab August 1990 eine ganze Invalidenrente zu. R. beschwerte sich und verlangte eine Rente ab September 1989. Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, R. ab Dezember 1989 eine halbe und ab März 1990 eine ganze Rente zuzusprechen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1ter IVG erst entsteht, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig waren und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt. Ein fiktiver Anspruch auf eine Viertelsrente, der revisionsweise auf eine höhere Rente erhöht werden könnte, ist bei Auslandswohnsitz nicht möglich.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass R. ab…