Sachverhalt

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von B.X. gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2010 abgelehnt. B.X. beantragte eine Senkung seines kantonalen Steueranteils um 0,813%, entsprechend dem Anteil der Pfarrergehälter an den Gesamtausgaben des Kantons. Dieser Antrag wurde von den kantonalen Instanzen abgelehnt.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung galt Art. 49 Abs. 6 aCst., der garantierte, dass niemand zu Steuern für den Kultusaufwand einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, verpflichtet werden kann, nur für eigentliche Kirchensteuern. Er galt hingegen nicht für allgemeine Steuern, mit denen die Kantone die Ausgaben der öffentlich-rechtlichen Kirchen finanzieren.

Obwohl Art. 49 Abs. 6 aCst. nicht in die neue Bundesverfassung übernommen wurde, bleibt die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung anwendbar. Beiträge zu religiösen Zwecken müssen nun nach den allgemeinen Kriterien der Glaubens- und Gewissensfreiheit geprüft werden.

Aufgrund des allgemeinen Charakters der Steuer…