Sachverhalt
Am Abend des 5. Februar 1979 fuhr [L.] sein Fahrzeug von Rapperswil nach Zürich. Als er sich einer Ampel in Küsnacht näherte, bog er zunächst nach rechts ab, fuhr dann aber geradeaus weiter. Anschließend überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h deutlich und erreichte teilweise 120 km/h. [L.] wurde vom Bezirksgericht Meilen und vom Strafgericht des Kantons Zürich wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 32 SVG) verurteilt. Er legte Nichtigkeitsbeschwerde ein.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass sich [L.] in einer Notstandssituation befand. Alarmiert durch eine Nachbarin, [M.], deren Ehemann unter unerträglichen Kopfschmerzen litt, versuchte [L.] vergeblich, in der Umgebung einen Arzt zu finden. Auf Empfehlung des Universitätsspitals Zürich fuhr er [M.] dann in Eile ins Krankenhaus. Obwohl seine Fahrweise gefährlich war, befand das Bundesgericht, dass sie dem Ziel, M.…