Sachverhalt
B., rumänische Staatsangehörige, heiratete 1992 A., Schweizer Staatsangehörigen, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1995 verweigerte das kantonale Amt für Einwohnerkontrolle und Ausländerpolizei des Kantons Waadt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von B. und ihrer Tochter, da die Ehe als Scheinehe betrachtet wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von B. ab, da die Ehe nur noch formell bestehe. Daraufhin erhob B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim BGE.Erwägungen
Der BGE gibt der Beschwerde statt und verweist die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Er ist der Ansicht, dass die festgestellten Indizien für eine Scheinehe allein nicht ausreichen, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Obwohl einige Umstände darauf hindeuten, dass die Ehe nur aus fremden Gründen aufrechterhalten wird, sind diese Umstände nicht hinreichend belegt, um Rechtsmissbrauch anzunehmen. Der BGE stellt fest, dass der Sachverhalt in der angefochtenen Entscheidung…