Sachverhalt
In einer Betreibung, die von A. AG gegen L. auf Zahlung eines Betrags von 3'000 Fr. zuzüglich Zinsen eingeleitet wurde, hat der Präsident I des Bezirksgerichts Delsberg die definitive Rechtsöffnung der vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag ausgesprochen. Die Gläubigerin hat umgehend die Fortsetzung der Betreibung beantragt und das Rechtsöffnungsurteil beigefügt. Das Betreibungsamt des Bezirks Delsberg hat sie dann um eine Bescheinigung über die Nichtanfechtbarkeit des genannten Urteils ersucht. Da die Gläubigerin ihre Eingabe mit der Begründung zurückgesandt hat, dass das fragliche Urteil sofort vollstreckbar sei, weil es nicht anfechtbar sei, hat das Amt es abgelehnt, dem Antrag auf Fortsetzung der Betreibung stattzugeben, da keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorliege. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen diese Entscheidung wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Jura abgewiesen, aber ihre Beschwerde an das Bundesgericht wurde gutgeheissen.Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung, wenn das kantonale Recht gegen das Rechtsöffnungsurteil nur das ausserordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, das keine automatische aufschiebende Wirkung hat, ist das Rechtsöffnungsurteil in Rechtskraft erwachsen und sofort vollstreckbar. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Urteils zu verlangen, da diese eindeutig aus dem Gesetz hervorgeht.
Im vorliegenden Fall sieht das Recht des Kantons Jura nur die Nichtigkeitsbeschwerde ohne automatische aufschiebende Wirkung gegen das Rechtsöffnungsurteil vor. Das Urteil war daher sofort vollstreckbar, und das Betreibungsamt hätte dem Antrag auf Fortsetzung der Betreibung stattgeben können, ohne eine…